Der Blinker, das unbekannte Wesen

Thursday, January 10th, 2013 |  Author:

§ 5, Abs. 4a StVO:

Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

§ 9, Abs. 1 StVO:

Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Man mag jetzt von Vorschriften, gleich welcher Art, halten was man will.
Es gibt generell zu viele davon – keine Frage. In einer Gesellschaft, die Normen für die Krümnmung von Bananen durchsetzt, läuft sicherlich etwas schief.

Aber es gibt eben auch Regeln, die das Zusammenleben regeln. Und das ist sinnvoll. Weil sonst jeder Traumtänzer rumhampeln würde wie er will. Und damit Leib und Leben anderer Personen gefährdet.

Die oben genannten Anweisungen, die Verwendung des Fahrtrichtungsanzeigers betreffend, gehören dazu. Leider scheinen weite Teile der Fahrzeugführer eher der Kategorie “Hoppla, hier komm ich!” anzugehören oder weisen eine andere geistige Störung auf. Sie blinken jedenfalls nicht.
Und selbst wenn das eigene Leben nicht akut gefährdet ist – spätestens nach dem dritten, sein Ausfahren aus einem Kreisverkehr nicht anzeigenden Tölpel, stellt sich zumindest bei mir ein leichter Hass ein, wenn ich an der nächsten Einfahrt stehe und längst hätte fahren können.
(Auf die Psychopathen die beim Einfahren blinken, später aber nicht mehr, will ich mal gar nicht weiter eingehen. Die haben noch ganz andere Probleme.)

Lesen Sie hier in der nächsten Ausgabe: “Ich bremse nicht für Haltlinien(sic!)”

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Category: automobil

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