§16 Abs. 1 StVO

Friday, December 29th, 2006 |  Author:

§16 Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§5 Abs. 5) oder

2. wer sich oder andere gefährdet sieht

[...]

§5 Überholen

[...]

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geklinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

[...]

Straßenverkehrordnung der Bananenrepublik Deutschland

Okay, das mit dem durch-Schall-und-Leuchtzeichen-anzukündigende-Überholen ist mir ehrlich gesagt neu, aber das macht grad nichts.

Was soll das hektische Lichthupe-machen von manchen Leuten? Wo in Gottes Namen ist das Problem wenn ich auf einer gerade Landstraße bei guter Sicht einen sich eher schneckenartig fortbewegenden Verkehrsteilnehmer überhole? Warum muss der Heini dann hinter mir wild mit seiner Lichthupe rumblinken? Was soll der Scheiß? Nicht jeder hat Zeit und Lust mit 60 km/h übers Land zu juckeln wenn 100 km/h erlaubt und ohne Gefährung jedweder Personen möglich sind. ;(

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Category: automobil

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